Information - Anzeige von Veranstaltungen
Die Gemeinde Hohenstein weist daraufhin, dass öffentliche Vergnügungen in der Gemeinde Hohenstein gem. § 42 Abs. 1 Thüringer Ordnungsbehördengesetz (OBG) spätestens 1 Woche vorher der Gemeinde schriftlich anzuzeigen sind.
Eine Vergnügung im Sinne des § 42 OBG ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt ist und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Öffentlich ist eine Vergnügung, wenn die Tatsachen nicht auf einen bestimmten durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbundenen, abgegrenzten Personenkreis beschränkt ist.
Ausnahmen gelten nur für Veranstaltungen die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken dienen oder der Wirtschaftswerbung und in Räumen stattfinden, welche für Veranstaltungen dieser Art bestimmt sind. Einer Erlaubnis bedürfen öffentliche Vergnügungen, sofern die Anzeige nach § 42 Abs. 1 OBG nicht fristgemäß eingereicht wurde, es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt, die Veranstaltung in nicht dafür vorgesehenen Anlagen stattfindet oder mehr als tausend Besucher zugleich zugelassen werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Vergnügung im Sinne des § 42 OBG ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis veranstaltet. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
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